Vereinssatzung

§ 1 – Name, Emblem, Sitz, Gemeinnützigkeit, Zweck, Geschäftsjahr, Organe des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen „Dorfverein Saulheim e.V.“ (nachfolgend dvs genannt) 

2. Vereinsemblem ist, vorbehaltlich behördlicher Genehmigung, ein krähender Hahn in Verbindung mit dem Saulheimer Wappenschild. 

3. Sitz des Vereins ist Saulheim in Rheinhessen. 

4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen einzutragen. 

5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung. 

6. Die Aufgaben und Ziele des Vereins – zugleich Geschäftsbereich des Vorstandes – sind: 

6.1 Umwelt- und Landschaftsschutz 

6.2 Kultur- und Denkmalschutz, Dorfverschönerung, Erhaltung des schutzwürdigen Saulheimer Dorfbildes und aller Außenbereiche. Harmonische Verbindung der Neubaugebiete und des neuen Ortspunktes mit den zwei alten Dorfkernen. 

6.3 Förderung und Pflege des Heimatgedankens, der Kunst, Kultur, des Brauchtums, der Heimatforschung usw. 

6.4 Zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit, zweckdienliche Einflussnahme auf bestehende und geplante Vorhaben der Gemeinde, Verbandsgemeinde, des Kreises, Landes und Bundes, soweit die Belange Saulheims und seiner Umgebung betroffen sind. Es wird die Zusammenarbeit mit den politisch Verantwortlichen, Behörden, Verbänden u.a. angestrebt. 

6.5 Die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Organisationen, Verbänden, Forschungsgruppen, soweit es die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder zulässt. 

7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf der Verein keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Gewinnanteile.

9. Macht es der Umfang der Vereinsgeschäfte erforderlich, so können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden. 

10. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

11. Organe des Vereins sind: 

11.1 Die Mitgliederversammlung 

11.2 Der Vorstand 

12. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zwekkes fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Saulheim 

§ 2 – Mitgliedschaft 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. 

3. Die Mitgliedschaft ist formlos beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

4. Die Mitgliedschaft erlischt: 

4.1 durch Tod des Mitgliedes 

4.2 durch freiwilligen Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden muss. 

4.3 durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand im Falle grober Verletzung der Vereinsinteressen. Dem/r Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird seitens des/r Auszuschließenden gegen den Vorstandsbeschluss schriftlich Widerspruch eingelegt, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung hierüber anschließend. Alle diesbezüglichen Beschlüsse sind dem/r Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. 

5. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche gegen den Verein zu, soweit es sich nicht um Schuldforderungen handelt. 6. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zur Wahl vorschlagen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. 

§ 3 – Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresmitgliederversammlung) vom Vorstand jährlich einzuberufen. Die Einladungen müssen spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungen durch den Vorstand ergehen. Die Einladung hat durch die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt Wörrstadt zu erfolgen. 

2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies im Vereinsinteresse notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragen. Eine ordnungsgemäß beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, wie unter Punkt 3.1, den Mitgliedern mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die nachstehenden Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

3. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 

3.1 Tätigkeitsbericht des Vorstandes 

3.2 Bericht der KassenprüferInnen 

3.3 Entlastung des Vorstandes 

3.4 Vorstandswahlen (soweit erforderlich) 

3.5 Wahl von zwei Kassenprüfern/innen 

3.6 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 

3.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

3.8 Festlegung der Ausgabenobergrenzen des Vorstandes im Innenverhältnis. 

4. Der Vorstand steht im zweijährigen Wechsel auf der Mitgliederversammlung zur Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt. 

5. Anträge zur Tagesordnung von Vereinsmitgliedern sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand zuzuleiten. Rechtzeitig eingereichte Anträge müssen auf der Mitgliederversammlung behandelt werden. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 

8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 

9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt. 

10. Bei Abstimmung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 

11. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solchen auf Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zu Tagesordnung gefasst werden. 

12. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen durch Handzeichen oder auf Wunsch eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durch Stimmzettel gewählt. Bei der Wahl gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Die Wahlen gelten mit sofortiger Wirkung bis zur Mitgliederversammlung des übernächsten Jahres. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. 

13. Zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedbeitrag ist jährlich im voraus jeweils zu Jahresbeginn oder bei Beginn der Mitgliedschaft, errechnet nach dem Eintrittsquartal, unaufgefordert zu entrichten. 

14. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können durch Versammlungsbeschluss zugelassen werden. 

§ 4 – Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus den nachfolgend genannten, vier gewählten Mitgliedern 

1.1 Dem/der Vorsitzenden 

1.2 Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 

1.3 Dem/der KassenwartIn 

1.4 Dem/der SchriftführerIn die während der Amtsperiode ihre Aufgaben vollverantwortlich wahrnehmen. 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstand gemäß § 4.1, wobei der Verein gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird. 

3. Außer durch Ablauf der Amtsperiode oder Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt, Abwahl durch die Mitgliederversammlung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 

4. Alle Beschlüsse sind, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung vorgegeben, vom Vorstand zu fassen. Dieser ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind; der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Im Innenverhältnis gilt, dass die Erledigung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand erfolgt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört im Innenverhältnis auch: – Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Arbeitskreise sowie der Mitglieder. – Die Bewilligung von Ausgaben innerhalb der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Obergrenzen. – Die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften innerhalb der von der Mitgliederversammlung bewilligten Ausgabenobergrenzen und Einzelbeschlüssen ist der/die Vorsitzende zusammen mit dem/der KassenwartIn oder im Verhinderungsfalle mit einem der anderen Vorstandsmitglieder ermächtigt. 

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den/die für den Verein Handelnden von allen Verpflichtungen freizustellen, soweit der/die Handelnde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins oder ausdrückliche Weisung gehandelt hat. 

§ 5 – Prüfung der Vereinskasse 

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandesmitglieds Finanzen.

§ 6 – Auflösung der Organisationsänderung des Vereins 

1. Anträge auf Auflösung des Vereins oder Eingliederung anderer Organisationen in den Verein, die eine Aufgabe der Selbständigkeit zur Folge hätten, müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Ein vom Vorstand in diesem Sinne geplantes Vorhaben ist den Mitgliedern acht Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Aufgabe der Selbständigkeit. 

3. Wird diese Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so kann der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne weiteres beschlussfähig ist und mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. 

§ 7 – Inkrafttreten 

1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Dorfverein Saulheim e.V. am 28. Februar 1982 in Saulheim beschlossen und tritt sofort in Kraft. 

Satzungsänderung § 4 der Satzung wurde am 10. Mai 1988 durch die Mitgliederversammlung geändert.